Wahlausschuss
§1
Zur Vorbereitung und Durchführung der bei der nächsten Hauptversammlung stattfindenden Wahlen wählt die Hauptversammlung einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss. Mitglieder des Wahlausschusses können auch Vertreter sein.
§ 2
Stellt sich ein Mitglied des Wahlausschusses aufgrund eines Wahlvorschlages zur Wahl in den Vorstand, so ist das Amt im Wahlausschuss zur Verfügung zu stellen.
§ 3
Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte den Wahlleiter.
§ 4
Der Wahlleiter führt sämtliche Wahlen durch.
Vorschläge
§ 5
Die von mindestens 10 Mitgliedern unterschriebenen Wahlvorschläge werden bis drei Wochen vor Beginn der Hauptversammlung dem Wahlausschuss eingereicht. Der Wahlausschuss legt alle Wahlvorschläge der Hauptversammlung vor.
§ 6
Die Hauptversammlung ist an die vorgelegten Wahlvorschläge nicht gebunden und kann andere einbringen, die von wenigstens 10 Stimmberechtigten unter-stützt werden müssen.
§ 7
Zu jedem Wahlvorschlag muss die schriftliche Einverständniserklärung des Vorgeschlagenen vorgelegt werden.
§ 8
Der Geschäftsführer wird vom Vorsitzenden zur Wahl vorgeschlagen.
§ 9
Nach Eröffnung einer Wahlhandlung durch den Wahlleiter können keine Wahlvorschläge mehr eingebracht werden.
Wahlvorgang
§ 10
Für die Durchführung der Wahlen kann der Wahlausschuss Wahlhelfer bestellen.
§ 11
Die Wahlhandlung wird vom Wahlleiter eröffnet und beendet.
§ 12
Die zu wählenden Mitglieder für Ämter nach § 21 der Satzung und die Mitglieder des Wahlausschusses werden in jeweils getrennten Wahlgängen ermittelt.
§ 13
Die Wahlen erfolgen durch Abgabe verdeckter Stimmzettel. Sie können durch offene Abstimmung erfolgen, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und wenn kein Stimmberechtigter Einspruch erhebt. Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt grundsätzlich durch Abgabe verdeckter Stimmzettel.
§ 14
Wenn im ersten Wahlgang kein Bewerber die absolute Stimmenmehrheit erhält, findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Dabei gilt als gewählt, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit ist ein neuer Wahlgang erforderlich.
Wahlergebnisse
§ 15
Bei den Wahlen durch Stimmzettel wird das Ergebnis vom Wahlausschuss und den Wahlhelfern durch Auszählung der abgegebenen Stimmzettel festgestellt. Leere Stimmzettel gelten als Stimmenthaltungen.
§ 16
Bei offener Abstimmung wird das Ergebnis vom Wahlausschuss und von den Wahlhelfern durch Zählung der erhobenen Stimmkarte festgestellt, und zwar für Zustimmung, Ablehnung und Enthaltung.
§ 17
Das Ergebnis jeden Wahlganges wird der Hauptversammlung sofort nach Auszählung durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Die Bekanntgabe enthält bei schriftlichen Wahlen:
- Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
- Anzahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber
- Anzahl der Stimmenthaltungen
- Anzahl der ungültigen Stimmen
- Name des gewählten Bewerbers
bei Wahlen durch offene Abstimmung enthält auf Antrag die Bekanntgabe:
- Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen
- Anzahl der Stimmen für die einzelnen Bewerber
- Anzahl der Stimmenthaltungen
- Anzahl der ungültigen Stimmen
- Name des gewählten Bewerbers
§ 18
Der Wahlleiter stellt fest, ob der gewählte Bewerber die Wahl annimmt, andernfalls ist ein neuer Wahlgang erforderlich.
§ 19
Der Wahlausschuss führt Protokoll, in dem enthalten sein müssen:
- Die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Hauptversammlung
- Die eingegangen und vorgebrachten Wahlvorschläge
- Die Ergebnisse der einzelnen Wahlgänge nach § 17 der Wahlordnung
- Feststellung der Annahme oder Ablehnung der Wahl durch die Bewerber
Das Wahlprotokoll ist von allen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen und wird zum Gesamtprotokoll der HV genommen.
Änderungen der Wahlordnung
§ 20
Änderungen der Wahlordnung können von jeder Hauptversammlung mit Stimmenmehrheit angenommen werden.
Diese Wahlordnung wurde von der Hauptversammlung am 28. März 1990 in Aachen beschlossen und tritt mit Beschluss in Kraft.
